pwc.de: Holdingstrukturen bei gemeinnützigen Krankenhäusern
Sep 16, 2010·Soll die Holding selbst – zum Beispiel aus organisatorischen Gründen – keine eigenständige gemeinnützige Tätigkeit ausüben, kann sie dem Kriterium der Unmittelbarkeit gemäß § 57 der Abgabenordnung (AO) aber auch gerecht werden, wenn sie sich zur Verwirklichung ihrer Zwecke einer Hilfsperson bedient (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO).